Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der TGK erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der TGK sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der TGK, es sei denn, dass die Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ausgeführt worden ist.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Die Mitarbeiter der TGK sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise

  1. Wir berechnen die am Tag der Lieferung gültigen Preise in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die TGK an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der TGK genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Lager Schloss Holte und zwar ohne Kosten für Verpackung, Transport, Transportversicherung. Verpackung und Palettent auschgebühr.
  3. Für Aufträge bis 50,00 EUR netto Warenwert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 7,50 EUR.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der TGK die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der TGK oder deren Unterlieferanten eintreten, hat TGK auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen TGK, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird TGK von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich TGK nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
  4. Sofern TGK die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der TGK.
  5. TGK ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
  6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der TGK setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die TGK berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der TGK verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel

  1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Konstruktions- oder Formänderungen oder Abweichungen im Farbton stellen keinen Mangel dar, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch und der Wert der Produkte davon nicht beeinträchtigt wird. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
  2. Werden Gebrauchsanweisungen der TGK nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Der Käufer muss der TGK Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der TGK unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt die TGK nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass:
    a) das mangelhafte Produkt zur Reparatur oder Ersatzlieferung an die TGK geschickt wird;
    b) der Käufer das mangelhafte Produkt bereithält und ein Service-Techniker der TGK zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
    Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann TGK diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der TGK zu bezahlen sind.
  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Ansprüche wegen Mängel gegen TGK stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der TGK aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der TGK die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum der TGK. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die TGK als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für die TGK. Erlischt das (Mit-) Eigentum der TGK durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die TGK übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der TGK unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an TGK ab. TGK ermächtigt ihn widerruflich, die an TGK abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der TGK hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit TGK ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TGK die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist TGK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der TGK 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. TGK ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist TGK berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TGK über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist TGK berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch TGK ist zulässig.
  4. Wenn TGK Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn TGK andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist TGK berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. TGK ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Patente, Urheberrechte, Marken

  1. TGK wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung der TGK ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass TGK die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Beschaffenheit der Liefergegenstände der TGK ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
  2. TGK hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie entweder:
    a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafften oder
    b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 10 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TGK für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von TGK garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von TGK entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit die Haftung der TGK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Ergänzende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Exportgeschäfte

  1. Alle Lieferungen ins Ausland erfolgen EXW Lager Schloss Holte-Stukenbrock. Der Versand erfolgt nur per Nachnahme, Vorkasse, COD oder LC. Die damit verbundenen Kosten trägt der Käufer.
  2. Für Warenlieferungen unter einem Warenwert von 250,00 EUR erhebt TGK eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR.

§ 12 Datensicherheit

  1. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle aus der Geschäftsverbindung stammenden Daten auf Datenträger aufgezeichnet werden. Die von TGK aufgezeichneten Daten dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der TGK und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Schloss Holte ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Schloss Holte, 01.11.2006